Zwei Wege, einen Ausfall auszugleichen. Der BGH hat im Mai 2026 die Anforderungen an Mietwagenkosten spürbar verschärft.
Kurz gesagt: Steht Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall still, haben Sie die Wahl zwischen einer Nutzungsausfallentschädigung als Tagespauschale und einem Mietwagen. Beides nebeneinander gibt es für denselben Zeitraum nicht. Beim Mietwagen gilt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 ein verschärfter Maßstab zulasten des Geschädigten.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Geldbetrag dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht benutzen können, obwohl Sie es benutzen wollten. Sie wird pro Ausfalltag gezahlt und setzt gerade nicht voraus, dass Ihnen tatsächliche Kosten entstanden sind. Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit selbst ist der Schaden.
Dass es sich dabei um einen ersatzfähigen Vermögensschaden handelt und nicht um einen bloßen Gefühlsschaden, hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. Begründet wird das damit, dass die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs für den Halter einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert hat, den er sich durch Anschaffung und Unterhaltung erkauft hat. Fällt diese Verfügbarkeit weg, ist die Vermögenslage schlechter als vorher.
Rechtsprechung: BGH, Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 09.07.1986 – GSZ 1/86 (BGHZ 98, 212). Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ist ein ersatzfähiger Vermögensschaden.
Der Anspruch setzt drei Dinge voraus: Nutzungswillen, Nutzungsmöglichkeit und die Fühlbarkeit der Entbehrung. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gibt es keine Entschädigung, auch wenn die Haftung im Übrigen unstreitig ist.
Sie müssen das Fahrzeug ohne den Unfall auch tatsächlich genutzt haben oder genutzt haben wollen. Bei einem regelmäßig gefahrenen Alltagsfahrzeug wird der Nutzungswille vermutet; Sie müssen also kein Fahrtenbuch vorlegen. Anders liegt es, wenn das Fahrzeug ohnehin abgemeldet, eingelagert oder für den fraglichen Zeitraum erkennbar nicht vorgesehen war.
Sie müssen in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug zu führen. Sind Sie bei dem Unfall selbst so verletzt worden, dass Sie ohnehin nicht hätten fahren können, entfällt der Anspruch für diese Zeit. Der Ausfall des Fahrzeugs wirkt sich dann nicht aus, weil Sie es auch im unbeschädigten Zustand nicht hätten nutzen können. Steht eine andere fahrberechtigte Person im Haushalt zur Verfügung, die das Fahrzeug genutzt hätte, kann die Nutzungsmöglichkeit fortbestehen.
Die Entbehrung muss sich für Sie spürbar auswirken. Stand Ihnen ein gleichwertiger Zweitwagen zur freien Verfügung, fehlt es daran. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mehrfach angewandt: Für ein Motorrad, das als einziges Fahrzeug genutzt wurde, hat er den Anspruch bejaht, für ein Motorrad neben einem vorhandenen Pkw als reines Freizeitfahrzeug dagegen verneint. Ebenso wurde der Anspruch für ein Wohnmobil verneint, das neben einem Pkw gehalten wurde.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 (Motorrad als einziges Fahrzeug: Anspruch bejaht); BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 (Motorrad neben Pkw als Freizeitfahrzeug: verneint); BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 (Wohnmobil neben Pkw: verneint).
Der Tagessatz ergibt sich aus der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, die in der Praxis nahezu ausnahmslos herangezogen und von den Gerichten als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO anerkannt wird. Fortgeführt wird sie unter anderem von Seifert/Kuhn; sie erscheint im Umfeld von EurotaxSchwacke und wird jährlich aktualisiert.
Die Tabelle ordnet rund 38.000 Fahrzeugmodelle elf Gruppen von A bis L zu. Maßgeblich für die Einordnung sind Fahrzeugtyp, Motorisierung und Ausstattung, also die Frage, welchen Gebrauchswert das Fahrzeug am Markt hat. Je höher die Gruppe, desto höher der Tagessatz. Die Spanne reicht über alle Gruppen hinweg von etwa 23,00 € bis etwa 175,00 € pro Tag.
Einen einzelnen, für Ihr Fahrzeug gültigen Betrag können Sie dieser Spanne nicht entnehmen. Der konkrete Tagessatz richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Tabelle und nach der dort für Ihr Modell vorgesehenen Gruppe; er wird im Sachverständigengutachten ausgewiesen. Frei zugängliche Übersichten im Internet geben die Einzelbeträge je Gruppe uneinheitlich wieder, weil die Originaltabelle urheberrechtlich geschützt ist und in älteren Jahrgängen andere Werte enthielt.
Achtung: Vergleichen Sie einen Tagessatz, den Sie irgendwo im Netz gefunden haben, nicht ungeprüft mit dem Regulierungsangebot. Kursierende Gruppenwerte stammen häufig aus unterschiedlichen Tabellenjahrgängen und widersprechen sich. Verbindlich ist der Ansatz aus der aktuellen Tabellenfassung, wie er im Gutachten dokumentiert wird.
Bei älteren Fahrzeugen wird der Ansatz reduziert. Nach den Empfehlungen der Tabellenautoren und der Rechtsprechung wird ein Fahrzeug, das älter als fünf Jahre ist, eine Gruppe tiefer eingestuft, ein Fahrzeug, das älter als zehn Jahre ist, zwei Gruppen tiefer. Bei sehr alten Fahrzeugen setzen manche Gerichte statt einer weiteren Herabstufung die reinen Vorhaltekosten an, also das, was das Bereithalten des Fahrzeugs kostet. Diese Handhabung ist nicht einheitlich.
Sie haben ein Wahlrecht. Entweder Sie mieten ein Ersatzfahrzeug an und rechnen die tatsächlich angefallenen Mietkosten konkret ab, oder Sie verzichten darauf und nehmen die abstrakte Tagespauschale. Beides für denselben Zeitraum nebeneinander ist ausgeschlossen, weil der Nutzungsausfall gerade den Zustand ausgleicht, in dem Sie ohne Fahrzeug dastehen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist ein Mietwagen vor allem dann, wenn Sie täglich auf ein Fahrzeug angewiesen sind und der Ausfall Sie sonst zu teuren Ausweichlösungen zwingen würde. Fahren Sie dagegen wenig, ist die Pauschale häufig das ruhigere Verfahren: Sie erhalten sie ohne Beleg, ohne Tarifdiskussion und ohne das Risiko, auf einem Teil der Mietkosten sitzen zu bleiben. Bei sehr geringer Fahrleistung verweisen Gerichte Geschädigte auch auf Taxikosten.
| Kriterium | Nutzungsausfallentschädigung | Mietwagen |
|---|---|---|
| Art der Abrechnung | abstrakte Tagespauschale, ohne Kostennachweis | konkret nach tatsächlich angefallenen Kosten, mit Rechnung |
| Höhe | nach Fahrzeuggruppe der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, insgesamt etwa 23,00 € bis 175,00 € je Tag | Mietpreis, begrenzt auf den zugänglichen günstigeren Tarif |
| Streitanfälligkeit | gering; Streit meist nur über Gruppe und Dauer | hoch; Streit über Tarifhöhe und Schätzgrundlage ist der Regelfall |
| Wer muss was beweisen | Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit; bei Alltagsfahrzeugen regelmäßig unproblematisch | dass kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war – diese Last trägt der Geschädigte |
| Typisch passend bei | geringem Fahrbedarf, kurzer Ausfallzeit, vorhandener Ausweichmöglichkeit | täglicher Angewiesenheit auf ein Fahrzeug, beruflicher Nutzung, langen Wegen |
| Kombination | für denselben Zeitraum ausgeschlossen; ein Wechsel innerhalb der Ausfallzeit ist möglich, etwa Mietwagen für die Reparaturwoche und Pauschale für die Wartezeit davor | |
Eine feste Kilometergrenze, ab der ein Mietwagen anerkannt und unterhalb derer er versagt wird, gibt es nicht. Im Internet kursieren solche Werte, sie lassen sich jedoch keiner tragenden Entscheidung zuordnen. Maßgeblich bleibt die Erforderlichkeit im Einzelfall.
Ersetzt wird grundsätzlich nur der Normaltarif, also der übliche Mietpreis, der Ihnen auf dem allgemeinen Markt zugänglich ist. Daneben existiert der Unfallersatztarif, ein eigens für Unfallgeschädigte kalkulierter und in aller Regel deutlich teurerer Tarif. Er wird nur ausnahmsweise erstattet: wenn die Besonderheiten der Unfallsituation einen Aufschlag betriebswirtschaftlich rechtfertigen – etwa Anmietung zur Nachtzeit, fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit, keine Kreditkarte – und Ihnen zugleich kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war.
Der Streit entzündet sich an zwei Punkten. Erstens ist der Aufschlag oft erheblich, sodass der Versicherer nur einen Teil der Rechnung ausgleicht und Sie mit dem Rest gegenüber der Vermietstation im Obligo bleiben. Zweitens ist umstritten, wie der Normaltarif überhaupt zu beziffern ist. Die Gerichte schätzen ihn nach § 287 ZPO, greifen dafür aber auf konkurrierende Erhebungen zurück: den Schwacke-Automietpreisspiegel, der als zu hoch kritisiert wird, den Fraunhofer-Marktpreisspiegel, der als zu niedrig kritisiert wird, und das arithmetische Mittel aus beiden, das viele Gerichte als Kompromiss wählen. Der Bundesgerichtshof hat die Wahl der Schätzgrundlage ausdrücklich dem Tatrichter überlassen und sich auf keine Liste festgelegt. Welcher Maßstab gilt, hängt deshalb vom zuständigen Gericht ab.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch dann, wenn Sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmieten als das beschädigte. Diese Klarstellung ist der Kern der Entscheidung, und sie verschiebt die Lage spürbar zulasten des Geschädigten.
Bisher wurde in der Praxis vielfach so argumentiert: Wer freiwillig kleiner anmietet als ihm zusteht, hat den Schaden bereits gering gehalten und muss sich über den Tarif keine weiteren Vorhaltungen machen lassen. Dieser Argumentation ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Der Verzicht auf die eigene Fahrzeugklasse ersetzt die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nicht, sondern verschiebt nur ihren Bezugspunkt.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs; erstattet wird nur der günstigere zugängliche Tarif, und die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, trägt der Geschädigte.
Zwei Folgerungen sind praktisch bedeutsam. Erstens bemisst sich die Erstattungsfähigkeit nach dem tatsächlich angemieteten Fahrzeug, nicht nach dem beschädigten. Geprüft wird also, was der Markt für den angemieteten Kleinwagen verlangt hätte – nicht, was ein Wagen der Klasse Ihres verunfallten Fahrzeugs gekostet hätte. War für das tatsächlich angemietete Fahrzeug ein günstigerer Tarif zugänglich, wird nur dieser ersetzt, auch wenn die gezahlte Miete unter dem Preis der ursprünglichen Klasse liegt.
Zweitens liegt die Darlegungs- und Beweislast bei Ihnen. Sie müssen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten darlegen und im Streitfall beweisen, dass Ihnen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Das ist keine Formalie: Wer keine Vergleichsangebote festgehalten hat, steht mit dieser Behauptung vor Gericht ohne Substanz da.
Achtung: Holen Sie vor der Anmietung zwei oder drei Vergleichsangebote für die Klasse ein, die Sie tatsächlich mieten wollen, und sichern Sie sie als Ausdruck oder Bildschirmfoto mit Datum. Halten Sie außerdem fest, warum eine kurzfristige Anmietung nötig war. Diese Unterlagen sind nach dem Urteil vom 19.05.2026 der entscheidende Teil Ihrer Beweisführung.
Ob und in welcher Höhe zusätzlich ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen wird, handhaben die Gerichte unterschiedlich. Eine allgemein belastbare Quote lässt sich hierzu nicht benennen.
Ersetzt wird der Zeitraum, der für die Schadensbeseitigung objektiv erforderlich ist – nicht der Zeitraum, der tatsächlich verstrichen ist. Wie lange das ist, unterscheidet sich danach, ob repariert oder ersatzbeschafft wird.
Maßgeblich ist die erforderliche Reparaturdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungsfrist. Die voraussichtliche Reparaturdauer weist das Sachverständigengutachten aus; sie ist damit auch der Maßstab, an dem sich der Versicherer messen lassen muss. Verzögert sich die Werkstatt aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, etwa durch Lieferzeiten für Ersatzteile, verlängert sich der erstattungsfähige Zeitraum in der Regel entsprechend.
Maßgeblich ist die Wiederbeschaffungsdauer, also die Zeit, die die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs am regionalen Markt üblicherweise beansprucht. Auch sie wird im Gutachten ausgewiesen. Hinzu kommt die Zeit bis zur Kenntnis vom Totalschaden, denn erst mit dem Gutachtenergebnis wissen Sie, dass eine Reparatur nicht in Betracht kommt.
In beiden Fällen gilt Ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Sie sollten den Reparaturauftrag oder die Ersatzbeschaffung zügig einleiten und, wenn Ihnen die Vorfinanzierung nicht möglich ist, den Versicherer darauf hinweisen. Zeit, die allein durch eigenes Zuwarten entsteht, wird nicht entschädigt.
Über alle Fahrzeuggruppen hinweg liegt die Spanne bei etwa 23,00 € bis 175,00 € je Ausfalltag. Der für ein bestimmtes Fahrzeug gültige Satz ergibt sich aus der jeweils aktuellen Fassung der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch und der dort vorgesehenen Gruppe. Ausgewiesen wird er im Sachverständigengutachten.
In der Regel nicht, wenn der Zweitwagen gleichwertig ist und Ihnen frei zur Verfügung stand. Dann fehlt die fühlbare Entbehrung, die der Anspruch voraussetzt. Anders kann es liegen, wenn das zweite Fahrzeug nicht gleichwertig ist oder von einem anderen Haushaltsmitglied ständig benötigt wird.
Nicht für denselben Zeitraum. Beide Positionen gleichen dieselbe Einbuße aus, deshalb besteht ein Wahlrecht und kein Nebeneinander. Möglich ist dagegen ein Wechsel innerhalb der Ausfallzeit: Pauschale für die Tage ohne Ersatzfahrzeug, Mietwagenkosten für die Tage, an denen Sie tatsächlich angemietet haben.
Der Normaltarif ist der übliche, allgemein zugängliche Mietpreis und der Regelmaßstab für die Erstattung. Der Unfallersatztarif ist ein speziell für Unfallgeschädigte kalkulierter, meist deutlich teurerer Tarif. Er wird nur ersetzt, wenn ein Aufschlag durch die Unfallsituation betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Mit Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs gilt. Erstattet wird nur der günstigere zugängliche Tarif für das tatsächlich angemietete Fahrzeug. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, trägt der Geschädigte.
Für die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs, zuzüglich der Zeit bis zur Kenntnis vom Totalschaden. Die übliche Wiederbeschaffungsdauer für den regionalen Markt wird im Sachverständigengutachten ausgewiesen. Zeit, die allein durch eigenes Zuwarten entsteht, wird wegen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht entschädigt.
Für die Zeit, in der Sie unfallbedingt ohnehin nicht fahren konnten, in der Regel nicht. Es fehlt dann an der Nutzungsmöglichkeit, weil sich der Fahrzeugausfall nicht ausgewirkt hat. Stand eine andere fahrberechtigte Person zur Verfügung, die das Fahrzeug genutzt hätte, kann der Anspruch dennoch bestehen.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verfasst von der PKW Gutachter Service GmbH, Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeuge, Neu Wulmstorf.
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