Im Haftpflichtfall wählen Sie den Sachverständigen selbst. Bei der eigenen Kaskoversicherung gilt etwas anderes – der Unterschied entscheidet über Ihr Geld.
Kurz gesagt: Nach einem unverschuldeten Unfall wählen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat kein Weisungsrecht, weil zwischen Ihnen und ihm kein Vertrag besteht, sondern ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Anders liegt es in Ihrer eigenen Kaskoversicherung: Dort gelten die vertraglichen Bedingungen, und der Versicherer darf einen eigenen Sachverständigen einsetzen.
Nein. Im Haftpflichtfall, also wenn ein anderer Ihren Schaden verursacht hat, bestimmen Sie, wer Ihr Fahrzeug begutachtet. Ein Weisungsrecht setzt eine vertragliche Beziehung voraus, und die besteht zwischen Ihnen und der Versicherung des Unfallgegners nicht. Was Sie dort haben, ist ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz.
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Über § 115 Abs. 1 VVG können Sie ihn unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Gegners richten, ohne den Umweg über den Unfallgegner selbst. Dieser Direktanspruch ändert aber nichts an seiner Natur: Es bleibt ein gesetzlicher Ersatzanspruch, kein Vertragsverhältnis mit Mitspracherechten des Versicherers bei der Auswahl Ihrer Dienstleister.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand gehören, soweit die Begutachtung zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Maßstab ist dabei die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung. Sie müssen also keine Preisvergleiche zwischen Sachverständigenbüros anstellen und keinen Markt erkunden, bevor Sie beauftragen.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 und BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13. Sachverständigenkosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens, wenn die Begutachtung aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war; eine Marktforschungspflicht besteht nicht.
In der Kasko ist die Wahl eingeschränkt, und das ist der wichtigste Unterschied überhaupt. Hier besteht ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer. Nicht § 249 BGB bestimmt den Umfang der Leistung, sondern die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, kurz AKB, in der Fassung Ihres konkreten Vertrags.
Daraus folgt: Der Kaskoversicherer kann regelmäßig selbst einen Sachverständigen beauftragen oder Sie auf einen von ihm benannten Gutachter verweisen. Beauftragen Sie auf eigene Faust ein Büro Ihrer Wahl, tragen Sie die Kosten dafür in der Regel selbst. Wenn Sie mit der ermittelten Schadenhöhe nicht einverstanden sind, sehen die AKB üblicherweise ein Sachverständigenverfahren vor, das an § 84 VVG anknüpft. Dabei benennt jede Seite einen Sachverständigen, und beide bestimmen gemeinsam einen Obmann.
Der genaue Umfang dieser Regelungen hängt vom Wortlaut Ihres Vertrags ab. Die AKB sind unverbindliche Musterbedingungen, von denen einzelne Versicherer abweichen. Eine bundesweit einheitliche Regelung dazu, wie weit der Kaskoversicherer die Gutachterauswahl steuern darf, gibt es nicht. Ein Blick in Ihre Vertragsunterlagen ist deshalb der einzige verlässliche Weg.
| Frage | Haftpflicht des Gegners | Eigene Kaskoversicherung |
|---|---|---|
| Wann greift es? | Ein anderer hat den Schaden verursacht und haftet dafür | Sie nehmen Ihren eigenen Vertrag in Anspruch, etwa bei selbst verursachtem Schaden, Wild, Hagel oder Diebstahl |
| Rechtsverhältnis | Gesetzlicher Schadensersatzanspruch, kein Vertrag mit dem Versicherer | Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer |
| Rechtsgrundlage | § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG | AKB in der Fassung Ihres Vertrags, § 84 VVG |
| Wer wählt den Sachverständigen? | Sie, frei und ohne Zustimmung der Gegenseite | Regelmäßig der Versicherer; Verweis auf einen benannten Gutachter ist zulässig |
| Wer trägt die Gutachtenkosten? | Der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer, soweit die Begutachtung erforderlich war | Ein selbst beauftragtes Gutachten zahlen Sie in der Regel selbst |
| Streit über die Schadenhöhe | Außergerichtliche Verhandlung, notfalls Zivilklage; Schätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO | Sachverständigenverfahren nach den AKB, angelehnt an § 84 VVG |
| Gilt die 130-Prozent-Regel? | Ja, unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung | Nein; die AKB begrenzen typischerweise auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert |
Achtung: Prüfen Sie zuerst, über welchen Weg Ihr Schaden reguliert wird. Wer im Haftpflichtfall die Kasko-Regeln auf sich anwendet, gibt ein Recht auf, das ihm zusteht. Wer umgekehrt im Kaskofall ein eigenes Gutachten beauftragt und die Erstattung erwartet, bleibt häufig auf der Rechnung sitzen.
Die Anrufe folgen meist wenige Stunden bis Tage nach der Schadenmeldung des Unfallgegners und damit oft, bevor Sie Ihre Unterlagen sortiert haben. Sachlich betrachtet handelt es sich dabei um Angebote der Gegenseite und um deren Rechtsauffassung zum Umfang der Erstattung, nicht um Anweisungen, denen Sie folgen müssten.
Wiederkehrende Formulierungen sind etwa: Man werde kurzfristig einen eigenen Sachverständigen vorbeischicken, das gehe schneller. Man arbeite mit Partnerwerkstätten, dort sei die Abwicklung unkompliziert. Bei diesem Schadenbild sei ein eigenes Gutachten nicht erforderlich, ein Kostenvoranschlag genüge. Die Kosten eines frei gewählten Sachverständigen würden nur bis zu einer bestimmten Höhe übernommen.
Jede dieser Aussagen hat einen zutreffenden Kern und eine Grenze. Ein Versicherer darf Ihnen Leistungen anbieten und darf die Erforderlichkeit sowie die Höhe einzelner Positionen bestreiten. Er darf Ihnen aber nicht vorgeben, wen Sie beauftragen. Diese beiden Ebenen werden im Gespräch leicht vermischt, weil das eine wie das andere klingt.
Bei sehr kleinen Schäden. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Bagatellschadens verwendet, aber keine bundeseinheitliche Euro-Grenze festgeschrieben. Die Amts- und Landgerichte ziehen die Schwelle in der Praxis zwischen etwa 600 € und etwa 1.000 €, und sie entscheiden dabei ausdrücklich uneinheitlich. Es gibt zudem neuere Entscheidungen, die Gutachtenkosten auch bei äußerlich überschaubarem Schaden für ersatzfähig halten, etwa AG Bad Neustadt a.d. Saale, Urteil vom 28.05.2026 – 1 C 21/26. Ob ein Schaden wirklich in diesem Bereich liegt, lässt sich am Telefon nicht beurteilen, weil verdeckte Schäden erst bei der Untersuchung sichtbar werden.
Weil viele Versicherer eingereichte Gutachten durch externe Prüfdienstleister nachrechnen lassen. Diese Prüfung erfolgt am Schreibtisch anhand der Lichtbilder und der Kalkulation, ohne dass das Fahrzeug erneut besichtigt wird. Das Ergebnis ist ein Prüfbericht, der einzelne Positionen niedriger ansetzt. Die Auszahlung erfolgt dann in Höhe des Prüfberichts, und die Differenz bleibt zunächst offen.
Typische Kürzungspunkte und der jeweilige rechtliche Rahmen:
Stundenverrechnungssätze. Bei fiktiver Abrechnung müssen Sie sich auf eine mühelos zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für Gleichwertigkeit und Zugänglichkeit trägt der Versicherer (BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18). Unzumutbar ist der Verweis unter anderem bei Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre waren, bei durchgehender Scheckheftpflege sowie dann, wenn die Referenzwerkstatt nur wegen Sonderkonditionen mit dem Versicherer günstiger ist; Letzteres hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 entschieden.
Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge. Sie sind ersatzfähig, wenn sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Die Instanzgerichte handhaben das uneinheitlich; es gibt Gerichte, die diese Positionen bei fiktiver Abrechnung generell versagen, und solche, die sie regelmäßig zusprechen.
Restwertangebote. Maßgeblich ist der für Sie zugängliche regionale Markt. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, überregionale Restwertbörsen im Internet zu bemühen, und dürfen sich auf die Ermittlung Ihres Sachverständigen verlassen (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04; BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09).
Das Sachverständigenhonorar selbst. Nicht die Rechnungshöhe als solche entscheidet, sondern der tatsächlich erbrachte Aufwand. Pauschale Deckelungen der Nebenkosten hat der Bundesgerichtshof abgelehnt; die BVSK-Honorarbefragung ist als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO anerkannt, unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit des Sachverständigen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 und BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13).
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für das Sachverständigenrisiko: Ab Auftragserteilung und Übergabe des Fahrzeugs sind die Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten begrenzt, weshalb dieses Risiko nicht bei ihm liegt.
Sagen Sie am Telefon nichts zu und bitten Sie um Textform. Sie müssen im Gespräch weder einer Werkstatt noch einem Sachverständigen zustimmen und keine Frist einhalten, die Ihnen mündlich genannt wird. Ein sachlicher Satz genügt: Sie prüfen den Vorgang und melden sich schriftlich.
Melden Sie den Schaden dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in Textform. Nach § 119 Abs. 1 VVG soll der Geschädigte das Schadensereignis innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis anzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das ist eine Obliegenheit, deren Versäumung sich nach § 120 VVG richtet und nicht automatisch zum Anspruchsverlust führt. Die Anmeldung hat zugleich einen praktischen Vorteil: Nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, und die Hemmung endet erst mit dem Zugang einer Entscheidung in Textform.
Dokumentieren Sie die Gespräche mit Datum, Uhrzeit, Namen und Inhalt. Wenn Sie ein Gutachten in Auftrag geben, halten Sie den Zeitpunkt der Beauftragung fest, denn auf diesen Zeitpunkt kommt es bei der Frage der Erforderlichkeit an. Lassen Sie sich mit der Entscheidung nicht drängen, aber warten Sie auch nicht unnötig, weil Reparatur und Fahrzeugnutzung sonst Spuren überlagern.
Ziehen Sie bei Kürzungen einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt hinzu. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei unstreitiger oder überwiegender Haftung der Gegenseite regelmäßig erstattungsfähig; ein Verkehrsunfall mit Schadensberechnung ist in aller Regel kein derart einfach gelagerter Fall, dass die Einschaltung eines Anwalts entbehrlich wäre (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Für die Regulierungsdauer gilt: Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Praxis werden bei einfachen Sachschäden mit klarer Haftung und vollständigen Unterlagen vier bis sechs Wochen genannt, gerechnet ab Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen.
Im Haftpflichtfall sind Sie dazu nicht verpflichtet, weil kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem gegnerischen Versicherer besteht. Sie beauftragen einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Der Versicherer darf die Erforderlichkeit und die Höhe einzelner Positionen später bestreiten, das ist etwas anderes als ein Recht, die Auswahl vorzugeben.
Ja, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Die Kosten gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Maßstab ist die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung, nicht eine spätere Rückschau des Versicherers.
Nein, dort ist sie eingeschränkt. In der Kasko besteht ein Versicherungsvertrag, und der Umfang der Leistung richtet sich nach den AKB in der Fassung Ihres Vertrags. Der Versicherer darf regelmäßig einen eigenen Sachverständigen einsetzen. Ein selbst beauftragtes Gutachten zahlen Sie in der Regel aus eigener Tasche.
Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat keine bundeseinheitliche Euro-Schwelle festgelegt; die Instanzgerichte ziehen sie uneinheitlich zwischen etwa 600 € und etwa 1.000 €. Weil verdeckte Schäden erst bei der Untersuchung sichtbar werden, lässt sich die Einordnung anhand des äußeren Erscheinungsbildes nur eingeschränkt vornehmen.
Verlangen Sie den Prüfbericht mit Begründung der einzelnen Kürzungen und lassen Sie ihn durch Ihren Sachverständigen und einen Rechtsanwalt bewerten. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind bei unstreitiger oder überwiegender Haftung der Gegenseite regelmäßig erstattungsfähig. Bleibt der Streit bestehen, schätzt das Gericht die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO.
Nach § 119 Abs. 1 VVG soll der Geschädigte das Schadensereignis innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis in Textform anzeigen; die rechtzeitige Absendung genügt. Es handelt sich um eine Obliegenheit, deren Versäumung nach § 120 VVG nicht automatisch zum Anspruchsverlust führt. Die Anmeldung hemmt zugleich die Verjährung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG.
Eine gesetzlich festgelegte Regulierungsfrist besteht im Inlandsfall nicht. Dem Versicherer wird eine angemessene Prüffrist zugestanden; in der Praxis werden bei einfachen Sachschäden mit klarer Haftung vier bis sechs Wochen genannt, gerechnet ab Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Nach Verzugseintritt schuldet der Versicherer Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verfasst von der PKW Gutachter Service GmbH, Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeuge, Neu Wulmstorf.
Ein Anruf klärt in zwei Minuten, welches Gutachten Sie brauchen.