Von der Beauftragung bis zum fertigen Gutachten in acht Schritten – und welche Unterlagen Sie zum Termin mitbringen sollten.
Kurz gesagt: Eine Begutachtung besteht aus Auftrag, Besichtigungstermin, Ausarbeitung und Versand. Am Fahrzeug werden der Schaden aufgenommen, Lichtbilder gefertigt, Bauteillagen vermessen und Vorschäden abgegrenzt. Das Fahrzeug muss nicht fahrbereit sein, und Sie müssen nicht persönlich anwesend sein. Wichtig ist nur, dass der Zustand vor Beginn der Reparatur dokumentiert wird.
Der Ablauf ist in allen Sachverständigenbüros im Kern gleich und lässt sich in acht Schritte gliedern. Die ersten drei liegen bei Ihnen und beim Sachverständigen, die letzten Schritte betreffen die Regulierung durch die Versicherung.
Nach einem unverschuldeten Unfall beauftragen Sie den Sachverständigen selbst. Sie schließen dabei einen Vertrag mit dem Sachverständigenbüro, nicht mit der gegnerischen Versicherung. Die Kosten gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum ersatzfähigen Schaden, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Maßstab dafür ist die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung, nicht eine spätere Rückschau.
Die Sorge, für ein zu hohes Honorar oder für einen Fehler des Sachverständigen einstehen zu müssen, hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2024 weitgehend entkräftet. Er hat die Grundsätze zum sogenannten Werkstattrisiko auf das Sachverständigenrisiko übertragen. Der tragende Gedanke: Ab dem Moment, in dem Sie den Auftrag erteilt und das Fahrzeug übergeben haben, sind Ihre Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten begrenzt. Sie können von außen nicht beurteilen, welcher Aufwand im Einzelnen angemessen ist. Dieses Risiko liegt deshalb nicht bei Ihnen.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22. Die zum Werkstattrisiko entwickelten Grundsätze gelten auch für das Sachverständigenrisiko, weil die Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten ab Auftragserteilung und Übergabe des Fahrzeugs begrenzt sind.
Zwei Punkte bleiben davon unberührt. Erstens darf der Versicherer die Höhe des Honorars und die Erforderlichkeit der Begutachtung im Einzelfall weiterhin bestreiten; das ist etwas anderes, als Ihnen einen Sachverständigen vorzuschreiben. Als Schätzgrundlage für ein übliches Honorar ist die BVSK-Honorarbefragung anerkannt, unabhängig davon, ob der Sachverständige einem Verband angehört. Zweitens gilt all das nur im Haftpflichtfall. Nehmen Sie Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch, richtet sich der Umfang der Leistung nach dem Vertrag und den AKB; dort darf der Versicherer regelmäßig einen eigenen Sachverständigen einsetzen, und ein selbst beauftragtes Gutachten zahlen Sie in der Regel selbst.
Nein, Ihre Anwesenheit ist keine Voraussetzung. Erforderlich ist, dass der Sachverständige an das Fahrzeug herankommt und dass die Fahrzeugdaten vorliegen. Steht das Fahrzeug in einer Werkstatt oder auf einem Abstellplatz, genügt es häufig, den Zugang zu organisieren und die Unterlagen digital zu übermitteln. Sinnvoll ist Ihre Anwesenheit trotzdem dann, wenn es Vorschäden gibt oder wenn zum Unfallhergang Fragen offen sind, denn diese Angaben kann Ihnen niemand abnehmen.
Das Fahrzeug muss auch nicht fahrbereit sein. Ein nicht fahrbereites oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug wird dort besichtigt, wo es steht. Abschleppkosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig, soweit der Abtransport erforderlich und die Kosten der Höhe nach angemessen sind; einen festen Standardbetrag gibt es dafür nicht.
Achtung: Lassen Sie vor der Besichtigung nichts reparieren und nichts entsorgen. Auch eine Zwischenreinigung, das Ausbeulen einer Delle oder das Abmontieren beschädigter Teile kann Spuren überlagern, die für die Zuordnung des Schadens gebraucht werden. Ist der Zustand einmal verändert, lässt er sich nicht rekonstruieren.
Er hält den Zustand so fest, dass ein Dritter ihn später nachvollziehen kann, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben. Das ist der eigentliche Zweck der Besichtigung, denn das Fahrzeug wird repariert oder verkauft, während die Auseinandersetzung über die Zahlen noch läuft.
Aufgenommen werden Art, Lage und Ausmaß der Beschädigungen, Bauteil für Bauteil. Dazu gehört die Einschätzung, ob ein Teil instand gesetzt oder ersetzt werden muss, sowie die Frage, welche verdeckten Bereiche betroffen sein können. Erfasst werden außerdem Fahrzeugidentifizierungsnummer, Erstzulassung, Kilometerstand, Ausstattung und der allgemeine Erhaltungszustand, weil diese Angaben in die Bewertung eingehen.
Die Lichtbilder sind der Teil des Gutachtens, mit dem später am häufigsten gearbeitet wird. Prüfdienstleister der Versicherer beurteilen ein Gutachten regelmäßig am Schreibtisch anhand der Bilder und der Kalkulation, ohne das Fahrzeug erneut zu besichtigen. Dokumentiert werden das Fahrzeug im Ganzen, das Kennzeichen, die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Kilometerstand, jede Schadenstelle einzeln sowie unbeschädigte Bereiche, die für die Abgrenzung gebraucht werden.
Gemessen wird dort, wo Maße über die Reparaturart entscheiden. Dazu zählen Spaltmaße zwischen Anbauteilen, Höhen- und Diagonalmaße sowie die Frage, ob Verformungen bis in tragende Strukturen reichen. Für die Beurteilung der Schadenhöhe ist das der Unterschied zwischen einer Instandsetzung und einem Austausch, und für die Zuordnung des Schadens ist es die Grundlage der Aussage, ob die Beschädigungen zu dem geschilderten Hergang passen.
Vorschäden werden nicht gesucht, um Ihnen etwas nachzuweisen, sondern um Ihre Forderung tragfähig zu machen. Ersatzfähig sind nur die Schäden aus diesem Ereignis. Bleibt ein Altschaden unerwähnt und fällt er später auf, gerät die gesamte Schadenaufstellung in Zweifel. Wird er dagegen benannt, abgegrenzt und, soweit er fachgerecht behoben wurde, mit Beleg unterlegt, bleibt der Rest der Forderung unangetastet. Vorschäden spielen zusätzlich beim merkantilen Minderwert und im Rahmen der 130-Prozent-Betrachtung eine Rolle, in die nur unfallbedingte Schäden einfließen.
Zwingend ist wenig, hilfreich ist vieles. Fehlende Unterlagen verhindern die Besichtigung nicht, sie verzögern die Ausarbeitung oder führen dazu, dass Werte vorsichtiger angesetzt werden müssen, als es nötig wäre.
| Unterlage | Wofür sie gebraucht wird | Zwingend oder hilfreich |
|---|---|---|
| Zulassungsbescheinigung Teil I | Eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs, Erstzulassung, technische Daten, Halterangaben | Zwingend |
| Daten des Unfallgegners und der gegnerischen Versicherung | Zuordnung des Schadenfalls, Anmeldung des Anspruchs, Versand des Gutachtens | Zwingend, soweit vorhanden |
| Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung | Entscheidet über die Brutto- oder Nettobetrachtung bei Reparaturkosten und Totalschadenvergleich | Zwingend |
| Angaben zu Leasing, Finanzierung oder Sicherungsübereignung | Klärt, wer Eigentümer ist und wer über Reparatur und Zahlungsempfang entscheidet | Zwingend, wenn einschlägig |
| Nachweise über frühere Schäden und deren Reparatur | Abgrenzung von Alt- und Neuschaden, Beleg für eine fachgerechte Behebung | Hilfreich, praktisch aber der wichtigste Punkt |
| Serviceheft und Werkstattrechnungen | Beleg für durchgehende Wartung in einer Markenwerkstatt; relevant für die Frage, ob ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt zumutbar ist | Hilfreich |
| Belege über Sonderausstattung, Zubehör und Nachrüstungen | Fließen in den Wiederbeschaffungswert ein und werden ohne Nachweis leicht übersehen | Hilfreich |
| Letzter Bericht der Hauptuntersuchung | Anhaltspunkt für den Zustand vor dem Ereignis, etwa bei Mängeln an Reifen oder Fahrwerk | Hilfreich |
| Polizeiliches Aktenzeichen oder Unfallmitteilung | Ordnet den Vorgang zu und erleichtert die spätere Klärung des Hergangs | Hilfreich |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | Angaben zu Vorbesitzern und Eigentumslage; liegt bei finanzierten Fahrzeugen häufig bei der Bank | Hilfreich |
Das Gutachten enthält die Fahrzeug- und Schadendaten, die Feststellungen zum Schadenumfang, die Lichtbilder und eine Reparaturkalkulation mit Arbeitspositionen, Ersatzteilen, Lackierung und den zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätzen. Hinzu kommen der Wiederbeschaffungswert, bei einem Totalschaden der Restwert und der daraus gebildete Wiederbeschaffungsaufwand, der merkantile Minderwert, die voraussichtliche Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer sowie die Einordnung des Fahrzeugs in eine Gruppe der Nutzungsausfalltabelle. Aussagen zu Vorschäden und zur Plausibilität des Schadenbildes gehören ebenfalls hinein.
Zwei Punkte lohnen einen Blick. Der merkantile Minderwert ist seit dem 16.07.2024 stets vom Nettoverkaufspreis aus zu ermitteln, unabhängig davon, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; ein brutto geschätzter Wert ist um den Umsatzsteueranteil zu kürzen. Und beim Restwert kommt es auf den für Sie zugänglichen regionalen Markt an. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, überregionale Restwertbörsen im Internet zu bemühen, und dürfen sich auf die Ermittlung Ihres Sachverständigen verlassen; üblich ist das Einholen mehrerer Angebote auf dem regionalen Markt.
Zur Dauer lässt sich keine allgemeingültige Zahl nennen, weil sie vom Umfang des Schadens abhängt und gesetzlich nicht geregelt ist. Die Besichtigung selbst nimmt regelmäßig weniger Zeit in Anspruch als die anschließende Ausarbeitung. Länger dauert es vor allem dann, wenn ein Totalschaden im Raum steht und Restwertangebote eingeholt werden, wenn Vorschäden aufzuklären sind oder wenn Bauteile erst nach Demontage in der Werkstatt beurteilt werden können. Fragen Sie bei der Beauftragung nach einer Einschätzung für Ihren Fall.
Zuerst Sie, denn Sie sind der Auftraggeber. Über jede weitere Ausfertigung entscheiden ebenfalls Sie. In der Praxis erhalten es der beauftragte Rechtsanwalt, der es zusammen mit der Anspruchsanmeldung an den eintrittspflichtigen Versicherer weiterleitet, sowie die Werkstatt, die nach den Vorgaben des Gutachtens repariert. Bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen benötigt zusätzlich der Eigentümer eine Ausfertigung.
Für die Anmeldung gilt: Nach § 119 Abs. 1 VVG soll der Geschädigte das Schadensereignis dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis in Textform anzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Es handelt sich um eine Obliegenheit, deren Versäumung sich nach § 120 VVG richtet und nicht automatisch zum Anspruchsverlust führt. Die Anmeldung hat einen zweiten Effekt: Nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist; die Hemmung endet erst mit dem Zugang einer Entscheidung in Textform. Die Regelverjährung beträgt im Übrigen drei Jahre und beginnt nach §§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben.
Sie entscheiden über den weiteren Weg, und diese Entscheidung ist die folgenreichste des gesamten Vorgangs. Zur Wahl stehen die konkrete Abrechnung auf Grundlage tatsächlich angefallener Kosten und die fiktive Abrechnung auf Grundlage der im Gutachten kalkulierten erforderlichen Beträge ohne Reparaturnachweis. Beide Wege dürfen innerhalb derselben Schadensposition nicht vermischt werden. Bei fiktiver Abrechnung wird netto gerechnet, weil Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; sie kann bei einer späteren Reparatur oder Ersatzbeschaffung nachgefordert werden.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kommt die 130-Prozent-Regel ins Spiel: Sie dürfen reparieren lassen, solange Reparaturkosten und merkantiler Minderwert zusammen 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen. Voraussetzung ist eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sowie eine Weiternutzung des Fahrzeugs von mindestens sechs Monaten. Wird die Grenze auch nur geringfügig überschritten, entfällt der Anspruch auf Reparaturkostenersatz vollständig; ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand.
Achtung: Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht vorschnell und nicht an einen Aufkäufer, der sich unaufgefordert meldet. Ein Verkauf unter dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert und eine Veräußerung innerhalb der sechs Monate nach einer Reparatur im 130-Prozent-Bereich können den ersatzfähigen Betrag erheblich verringern.
Anschließend prüft der Versicherer. Eine gesetzliche Regulierungsfrist besteht im Inlandsfall nicht; zugestanden wird eine angemessene Prüffrist, und in der Praxis werden bei einfachen Sachschäden mit klarer Haftung und vollständigen Unterlagen vier bis sechs Wochen genannt, gerechnet ab Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Kürzt der Versicherer, verlangen Sie den Prüfbericht mit Begründung der einzelnen Positionen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind bei unstreitiger oder überwiegender Haftung der Gegenseite regelmäßig erstattungsfähig, weil ein Verkehrsunfall mit Schadensberechnung in aller Regel kein derart einfach gelagerter Fall ist, dass ein Anwalt entbehrlich wäre.
Nein. Erforderlich ist nur, dass der Sachverständige an das Fahrzeug herankommt und die Fahrzeugdaten vorliegen. Steht das Fahrzeug in einer Werkstatt oder auf einem Abstellplatz, genügt es, den Zugang zu organisieren. Sinnvoll ist Ihre Anwesenheit dort, wo es Vorschäden gibt oder Fragen zum Hergang offen sind.
Nein. Ein nicht fahrbereites oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug wird dort besichtigt, wo es steht, also am Unfallort, auf einem Abstellplatz oder in der Werkstatt. Kosten für einen erforderlichen Abtransport gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum ersatzfähigen Schaden, soweit sie der Höhe nach angemessen sind.
Davon ist abzuraten. Mit der Reparatur verschwinden die Spuren, aus denen sich Umfang und Zuordnung des Schadens ergeben. Auch Teilmaßnahmen wie Reinigen, Ausbeulen oder das Abmontieren beschädigter Teile verändern den Zustand. Lassen Sie den Schaden zuerst dokumentieren; die Reparatur folgt danach nach den Vorgaben des Gutachtens.
Das hängt vom Umfang ab und ist gesetzlich nicht geregelt. Die Besichtigung nimmt regelmäßig weniger Zeit in Anspruch als die Ausarbeitung. Länger dauert es, wenn ein Totalschaden im Raum steht und Restwertangebote eingeholt werden, wenn Vorschäden aufzuklären sind oder wenn Bauteile erst nach Demontage beurteilt werden können.
Zuerst der Auftraggeber, also Sie. Über weitere Ausfertigungen entscheiden ebenfalls Sie. Üblicherweise erhalten der beauftragte Rechtsanwalt, der es mit der Anspruchsanmeldung an den Versicherer weiterleitet, und die reparierende Werkstatt je eine Ausfertigung. Bei Leasing oder Finanzierung benötigt zusätzlich der Eigentümer des Fahrzeugs eine Ausfertigung.
Der Vorschaden wird im Gutachten benannt und vom neuen Schaden abgegrenzt. Ersatzfähig sind nur die Schäden aus dem aktuellen Ereignis. Legen Sie vorhandene Reparaturbelege vor: Ein offen benannter und fachgerecht behobener Altschaden ist unproblematisch, ein später entdeckter dagegen stellt die gesamte Schadenaufstellung in Frage.
Die Kosten gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum ersatzfähigen Schaden, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, und werden dann vom Haftpflichtversicherer der Gegenseite getragen. Anders liegt es im Kaskofall: Dort richtet sich die Leistung nach dem Vertrag, und ein selbst beauftragtes Gutachten zahlen Sie in der Regel selbst.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verfasst von der PKW Gutachter Service GmbH, Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeuge, Neu Wulmstorf.
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